Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen für Frankreich: Umzug leicht gemacht

Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen für Frankreich: Alles, was Sie wissen müssen

Der Umzug nach Frankreich – in das Land des Savoir-vivre, der kulinarischen Exzellenz und der atemberaubenden Vielfalt – ist für viele Deutsche ein attraktives Ziel. Mit seiner starken Wirtschaft, der zentralen Lage in Europa und der hohen Lebensqualität bietet das Land beste Voraussetzungen für einen Neuanfang. Als führendes Umzugsunternehmen steht Ihnen KOCH Umzugslogistik zur Seite. Hier erfahren Sie alles Wichtige über die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Frankreich, speziell für deutsche Staatsbürger.

Visabestimmungen für Frankreich: Ein Überblick
Visumfreier Kurzaufenthalt

Deutsche Staatsangehörige können für Kurzaufenthalte von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen visumfrei nach Frankreich einreisen, da Frankreich dem Schengen-Raum angehört. Für die Einreise genügt ein gültiger Personalausweis oder Reisepass. Dies gilt für touristische Reisen, Geschäftsreisen, Konferenzbesuche und Familienbesuche, aber auch für Arbeitsuchende und Personen, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben wollen.

HINWEIS ZU ETIAS: Voraussichtlich ab dem letzten Quartal 2026 wird für visumfreie Aufenthalte eine ETIAS-Reisegenehmigung erforderlich sein. Diese kostet 20 €, ist drei Jahre gültig und wird online beantragt. Die Europäische Union wird mehrere Monate vor Einführung über das genaue Datum informieren.

Aufenthalt über drei Monate – Arbeitsaufnahme oder Wohnsitznahme

Dank der EU-Freizügigkeit können deutsche Staatsbürger unter vereinfachten Bedingungen in Frankreich leben und arbeiten. Für eine Erwerbstätigkeit oder einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten müssen Sie sich bei der zuständigen Präfektur (Préfecture) Ihres Wohnorts anmelden. Deutsche Auswanderer haben zudem das Recht, sechs Monate lang in Frankreich nach einer Arbeit zu suchen – sie müssen sich lediglich beim örtlichen Jobcenter (France Travail) registrieren. Als deutsche Staatsbürger benötigen Sie weder eine Arbeitserlaubnis noch eine Aufenthaltsgenehmigung.

 

Für die Anmeldung benötigen Sie:

 

– einen gültigen Personalausweis oder Reisepass;

– einen Nachweis über Ihre Beschäftigung oder ausreichende Existenzmittel;

einen Nachweis über Ihre Wohnadresse in Frankreich (z. B. Mietvertrag).

 

Nach der Anmeldung erhalten Sie Ihre Sozialversicherungsnummer (Numéro de sécurité sociale)und können eine Aufenthaltskarte für EU-Bürger beantragen.

Verschiedene Aufenthaltsmöglichkeiten für deutsche Staatsbürger

EU-Bürger wie deutsche Staatsbürger haben ein unbedingtes Aufenthaltsrecht für bis zu drei Monate. Bei einem längeren Aufenthalt (mehr als drei Monate) besteht das Aufenthaltsrecht fort, wenn:

 

– eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (Arbeitnehmer oder Selbständige);

– eine Ausbildung absolviert wird;

– ausreichende Existenzmittel und eine Krankenversicherung vorhanden sind;

– ein Familienangehöriger mit einem solchen Status vorliegt.

 

Für die Dauer des Aufenthalts können Sie bei der Präfektur eine Aufenthaltskarte für EU-Bürger (carte de séjour d’un citoyen de l’Union européenne) beantragen. Diese Karte dokumentiert Ihr Aufenthaltsrecht, ist jedoch nicht verpflichtend. Für Drittstaatsangehörige (Staatsbürger außerhalb der EU) gelten strengere Regeln. Sie benötigen in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis für längerfristige Aufenthalte über 90 Tage.

Daueraufenthalt in Frankreich: Daueraufenthaltskarte für EU-Bürger und Einbürgerung
Daueraufenthaltsrecht für EU-Bürger

Nach fünf Jahren ununterbrochenem rechtmäßigem Aufenthalt in Frankreich erlangen Unionsbürger das Recht auf Daueraufenthalt (droit au séjour permanent). Dieses Recht ist unbefristet und nicht mehr an die Bedingungen der Arbeitnehmereigenschaft, ausreichender Existenzmittel oder Ausbildung geknüpft. Sie können eine Daueraufenthaltskarte für EU-Bürgerbeantragen, die Ihre unbefristeten Aufenthaltsrechte bescheinigt.

Einbürgerung

Die Einbürgerung in Frankreich (naturalisation) ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen umfassen:

Fünf Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Frankreich (in der Regel berechnet ab dem Datum der Asylantragstellung).

Nachweis Ausreichender Französischkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (mündlich und schriftlich).

Bestehen einer verpflichtenden Einbürgerungsprüfung (Examen civique) , die Grundkenntnisse der französischen Gesellschaft, republikanische Werte und staatsbürgerliche Pflichten testet. Diese Prüfung wurde zum 1. Januar 2026 eingeführt.

Unbescholtenheit (keine schweren Straftaten).

Stabile und ausreichende Einkünfte (Nachweis einer gesicherten Existenz).

Gute Integration in die französische Gesellschaft.

 

HINWEIS ZUM THEMA DOPPELTE STAATSBÜRGERSCHAFT: Frankreich erlaubt grundsätzlich die doppelte Staatsbürgerschaft. Deutsche Staatsbürger können die französische Staatsangehörigkeit annehmen, ohne ihre deutsche abgeben zu müssen.

Besonderheiten für deutsche Staatsbürger
Doppelbesteuerungsabkommen

Zwischen Deutschland und Frankreich besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) , das verhindert, dass Einkommen und Vermögen in beiden Ländern besteuert werden. Eine wichtige Sonderregelung ist die Grenzgänger-Regelung (Artikel 13 Abs. 5 des DBA). Grenzgänger – also Personen, die in der einen Vertragsseite wohnen und in der anderen arbeiten – zahlen ihre Einkommensteuer im Wohnsitzstaat, auch wenn die berufliche Tätigkeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Voraussetzung ist, dass sowohl der Wohnsitz als auch der Ort der beruflichen Tätigkeit innerhalb des sogenannten Grenzgebietes liegen: für in Frankreich wohnende Grenzgänger mit Arbeitsort Deutschland höchstens 30 km von der Grenze entfernt, für in Deutschland wohnende Grenzgänger mit Arbeitsort Frankreich höchstens 20 km.

Grenzgänger dürfen an maximal 45 Arbeitstagen im Jahr (sogenannte „Nichtrückkehrtage“) nicht an ihren Wohnsitz zurückkehren oder außerhalb der Grenzzone tätig sein. Diese Regelung wird seit Januar 2026 strenger angewandt. Eine individuelle steuerliche Beratung wird empfohlen, um persönliche Konstellationen korrekt zu bewerten.

Kulturelle Unterschiede

Frankreich ist Deutschland in vielerlei Hinsicht ähnlich, zeigt jedoch auch typisch französische Eigenheiten. Die Franzosen legen großen Wert auf Höflichkeit und formelle Umgangsformen. Im Gegensatz zur deutschen Direktheit ist die französische Kommunikation oft indirekter und stärker auf Konsens bedacht. Ein harmonisches Arbeitsumfeld und gepflegte Umgangsformen werden sehr geschätzt. Die Begrüßung mit einem festen Händedruck ist üblich, bei Wiederholungstreffen unter Bekannten auch die „Bise“ (Wangenkuss). Pünktlichkeit wird erwartet, aber nicht ganz so streng gehandhabt wie in Deutschland – eine Verspätung von fünf bis zehn Minuten wird in der Regel toleriert.

Arbeitskultur

Die französische Arbeitskultur ist geprägt von einer guten Work-Life-Balance, flachen Hierarchien und einem starken sozialen Dialog. Die gesetzlich verankerte 35-Stunden-Woche ist eine Besonderheit Frankreichs und ermöglicht eine hervorragende Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Mitarbeiter in Frankreich haben einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen (5 Wochen) pro Jahr. Der gesetzliche Mindestlohn (SMIC) beträgt ab Januar 2026 12,02 € pro Stunde bzw. 1.823,03 € brutto pro Monat.

Beantragung und Fristen

Die Anmeldung bei der Präfektur ist die zentrale Amtshandlung nach Ihrer Ankunft in Frankreich. Die Anmeldung sollte so früh wie möglich nach Ihrer Ankunft erfolgen. Die Anmeldung erfolgt persönlich in der für Ihren Wohnort zuständigen Präfektur (Préfecture) oder Unterpräfektur (Sous-préfecture). In vielen Städten ist eine Terminvereinbarung über die Website der Präfektur erforderlich.

 

Erforderliche Unterlagen für die Anmeldung:

– gültiger Personalausweis oder Reisepass;

– Nachweis über die Wohnadresse (z. B. Mietvertrag);

– Nachweis über Beschäftigung oder ausreichende Existenzmittel (z. B. Arbeitsvertrag, Kontoauszüge);

Drei Passfotos (nach EU-Standards).

 

WICHTIGER HINWEIS: Die französischen Präfekturen haben oft lange Wartezeiten für Termine – planen Sie daher ausreichend Zeit ein. Nach erfolgreicher Anmeldung erhalten Sie ein Attestation de demande de carte de séjour (Bescheinigung über den Antrag auf Aufenthaltskarte), das Sie vorläufig ausweist, bis die eigentliche Aufenthaltskarte ausgestellt ist. Die Bearbeitungszeit kann mehrere Monate betragen.

Visumgebühren und Kontakt

Deutsche Staatsbürger benötigen für die Einreise nach Frankreich kein Visum, daher fallen keine Visagebühren an. Für die Ausstellung der Aufenthaltskarte können Verwaltungsgebühren anfallen (dies ist derzeit für EU-Bürger jedoch in den meisten Fällen kostenlos; die genauen Gebühren sind bei Ihrer Präfektur zu erfragen).

Ein Umzug nach Frankreich erfordert eine gründliche Vorbereitung und das Verständnis der lokalen Verwaltungsabläufe. Wir von KOCH Umzugslogistik stehen Ihnen zur Seite, um Ihren Traum, nach Frankreich auswandern zu können, so reibungslos wie möglich zu realisieren.

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